Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 196
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 27.01.2025 – L 20 AL 127/23
- SG Münster, 28.07.2023 – S 19 AL 218/21
- BSG, 27.06.2019 – B 11 AL 8/18 RArbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit - Teilnahme am Meisterlehrgang in Vollzeit bzw Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung - Nichtvorliegen einer geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme - mögliche Teilverfügbarkeit - fehlende Abbruchvereinbarung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensverstoß - fehlerhafte Besetzung der Richterbank - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - Anhörung der Beteiligten - Möglichkeit der RückübertragungZitiert von 19
- BSG, 25.06.2002 – B 11 AL 55/01 RZitiert von 12
- SG Düsseldorf, 06.01.2006 – S 25 (13) AL 224/04
- LSG Schleswig, 15.04.2005 – L 3 AL 26/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 19.02.2026 – L 9 AL 65/25Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2025 – L 3 AL 1911/25
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2025 – 2 SLa 67/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/136#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/136#abs-2 (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.